Gerätehütten und Gewächshäuser

 ... sind grundsätzlich Gebäude und unterliegen als solche der baubehördlichen Bewilligungspflicht nach § 14 Z.1 NÖBO2014 mit den in § 18 Abs.1a angeführten Erleichterungen.

Ausnahme:

Die Aufstellung jeweils einer Gerätehütte und eines Gewächshauses mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10m² und einer Höhe von nicht mehr als 3m bei Wohngebäuden mit nicht mehr als 4 Wohnungen und bei Reihenhäusern pro Wohnung auf einem Grundstück im Bauland, ausgenommen Bauland-Sondergebiet, außerhalb von Schutzzonen und außerhalb des vorderen Bauwichs ist gemäß § 17 Z.8 bewilligungs-, anzeige- und meldefrei.