Information zur Hundehaltung

hund

Wichtiger Hinweis: Gesetzesnovelle ab 01. Juli 2026

Mit 01. Juli 2026 trat eine Änderung der 2. Tierhaltungsverordnung in Kraft. Für die Aufnahme einer Hundehaltung ist künftig zusätzlich ein Sachkundenachweis nach dem Tierschutzgesetz erforderlich. Dieser umfasst einen Theorieteil vor Aufnahme der Hundehaltung sowie eine praktische Einheit mit dem eigenen Hund. Die Sachkundenachweise nach dem NÖ Hundehaltegesetz bleiben weiterhin gültig bzw. erforderlich; bestehende Nachweise werden unter bestimmten Voraussetzungen gegenseitig anerkannt. Ausführliche Informationen finden Sie weiter unten.

 

Hundeanmeldung

Das Halten eines Hundes ist vom Halter/der Halterin unverzüglich bei der Gemeinde, in welcher der Hund gehalten wird, anzuzeigen. Abgabepflichtig ist jeder, der im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält. Die Hundeabgabe ist binnen einem Monat ab dem Tag der Anmeldung fällig, für die folgenden Jahre entsteht die Abgabenpflicht jeweils am 01. Jänner.


Hundeabgabemarke

Für jeden Hund ist einmalig, nach Einlangen einer Anzeige über den Erwerb eines Hundes oder den Zuzug mit einem Hund, eine neue Hundeabgabemarke gegen Erstattung der Selbstkosten auszufolgen.

Die Marke ist sichtbar am Halsband oder Brustgeschirr anzubringen.

Bei Verlust der Hundeabgabemarke ist dem Halter/der Halterin des Hundes auf Antrag gegen Erstattung der Selbstkosten eine Ersatzmarke auszufolgen.


Hundehaltung:

Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche körperliche und geistige Eignung aufweisen und hat das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Als unzumutbare Belästigung kann beispielsweise stundenlanges Jaulen oder Bellen gelten.

Ein Hund darf ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder in sonstigen Objekten verwahrt werden, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass das Tier das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen kann.

Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich, in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie an den in § 8 Abs. 5 des NÖ Hundehaltegesetzes genannten Orten hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden. Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde müssen mit Maulkorb und Leine geführt werden.

Für jeden Hund ist eine auf den Namen der Hundehalterin oder des Hundehalters lautende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von € 725.000,– für Personen- und Sachschäden nachzuweisen und während der gesamten Dauer der Hundehaltung aufrechtzuerhalten.

Die Übergangsfrist zur Vorlage des Versicherungsnachweises für Hunde, die bereits vor dem 01. Juni 2023 gehalten wurden, endete am 01. Juni 2025.

Für Hunde, die nach dem 01. Juni 2023 angeschafft wurden, ist außerdem ein allgemeiner Sachkundenachweis nach dem NÖ Hundehaltegesetz erforderlich. Dieser ist, sofern er nicht bereits bei der Meldung erbracht wurde, binnen sechs Monaten bei der Gemeinde vorzulegen.


Sachkundenachweis ab 01. Juli 2026

Seit 01. Juli 2026 gilt zusätzlich eine bundesweite Verpflichtung zum Sachkundenachweis nach dem Tierschutzgesetz. Diese umfasst:

  • vier Unterrichtseinheiten Theorie, die vor Aufnahme der Hundehaltung absolviert werden müssen, sowie
  • zwei Unterrichtseinheiten Praxis mit dem eigenen Hund innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der Hundehaltung. Der Hund muss bei der praktischen Einheit mindestens sechs Monate alt sein.

Für Personen, die bereits über entsprechende Erfahrung in der Hundehaltung oder eine anerkannte berufliche beziehungsweise fachliche Qualifikation verfügen, bestehen gesetzlich geregelte Ausnahmen.

Der allgemeine und der erweiterte Sachkundenachweis nach dem NÖ Hundehaltegesetz bleiben weiterhin erforderlich.

Der Theorieteil des neuen Sachkundenachweises nach dem Tierschutzgesetz wird auch als allgemeiner Sachkundenachweis nach dem NÖ Hundehaltegesetz anerkannt.

Allgemeine Sachkundenachweise nach dem NÖ Hundehaltegesetz, die bis zum 30. Juni 2027 absolviert werden, gelten als Theorieteil des bundesweiten Sachkundenachweises. In diesem Fall ist – sofern keine gesetzliche Ausnahme vorliegt – nur noch die praktische Einheit im Umfang von zwei Unterrichtseinheiten mit dem eigenen Hund zu absolvieren.

Erweiterte Sachkundenachweise nach dem NÖ Hundehaltegesetz werden als Sachkundenachweise nach dem Tierschutzgesetz anerkannt.

Weitere Informationen finden Sie hier:

  • Sachkundenachweis nach dem Tierschutzgesetz für Hunde, Reptilien, Amphibien und Papageienvögel – Land Niederösterreich
  • tierwissen.at – Informationsplattform für die verantwortungsvolle Tierhaltung


Allgemeiner und erweiterter Sachkundenachweis

Die allgemeine Sachkunde nach dem NÖ Hundehaltegesetz umfasst eine einstündige Information durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt sowie eine zweistündige Information durch eine fachkundige Person. Als Bestätigung wird der sogenannte „NÖ Hundepass“ ausgestellt.

Die allgemeine Sachkunde muss von der Hundehalterin oder dem Hundehalter grundsätzlich nur einmal absolviert werden und gilt auch für weitere Hundehaltungen.

Für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential sowie für auffällige Hunde ist zusätzlich eine erweiterte Sachkunde erforderlich. Diese umfasst mindestens vier Stunden Theorie und sechs Stunden Praxis. Sie muss mit jedem betreffenden Hund gesondert absolviert werden.

Hier können Sie den allgemeinen Sachkundenachweis absolvieren:


Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde

Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten nach dem NÖ Hundehaltegesetz Hunde folgender Rassen sowie Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden:

  • Bullterrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Dogo Argentino
  • Pit-Bull
  • Bandog
  • Rottweiler
  • Tosa Inu

Als auffällig gelten insbesondere Hunde, die einen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer verletzt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu provoziert worden zu sein, sowie Hunde, die überwiegend zur Steigerung ihrer Aggressivität gezüchtet oder abgerichtet wurden. Die Auffälligkeit wird von der Gemeinde mit Bescheid festgestellt.

Für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde gelten besondere Melde-, Nachweis-, Verwahrungs- und Sicherungspflichten.


Beschränkung der Hundehaltung

In einem Haushalt dürfen grundsätzlich höchstens fünf Hunde gehalten werden. Für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde gilt grundsätzlich eine Obergrenze von zwei Hunden pro Haushalt.

Für bestimmte gesetzlich geregelte Fälle, beispielsweise eine ordnungsgemäß gemeldete Hundezucht, bestehen Ausnahmen. Für bereits vor dem 01. Juni 2023 bestehende Hundehaltungen gelten Übergangsbestimmungen.


Hundeabmeldung:

Hinsichtlich jedes Hundes, welcher abgegeben worden ist, abhandengekommen ist, verzogen ist oder eingegangen ist, ist bei der Abgabenbehörde schriftlich eine Meldung zu erstatten.

Solange diese Meldung nicht erfolgt ist, besteht die Abgabepflicht weiterhin und entsteht jeweils mit dem 01. Jänner.

Nähere Informationen finden Sie im NÖ Hundehaltegesetz und im NÖ Hundeabgabegesetz.

Die neuen Bestimmungen wurden anhand der aktuellen Informationen des Landes Niederösterreich zum NÖ Hundehaltegesetz und zum Sachkundenachweis nach dem Tierschutzgesetz abgeglichen.

Die neuen Bestimmungen wurden anhand der aktuellen Informationen des Landes Niederösterreich zum NÖ Hundehaltegesetz und zum Sachkundenachweis nach dem Tierschutzgesetz abgeglichen.