Nichtraucherschutz - Ende der Übergangsfrist Drucken

Nichtraucherschutz in Gaststätten und im Buschenschank

Am 30. Juni 2010 endet die gesetzliche Übergangsfrist für größere Betriebe mit nur einem Gastraum, die für die Dauer der nötigen Umbaumaßnahmen das Rauchen bis zu diesem Zeitpunkt noch erlauben dürfen. Ab 1. Juli gilt somit grundsätzlich Rauchverbot in den Räumen der Gastronomie und auch im Buschenschank.

Ausnahmeregelungen:

Mehrere Räumlichkeiten (Nichtraucherraum muss der Hauptraum sein und mind. 50% der Verabreichungsplätze umfassen). Einraumlokale mit einer Grundfläche unter 50 Quadratmetern können wahlweise als Raucher- oder Nichtraucherlokale geführt werden. Einraumlokale mit einer Grundfläche zwischen 50 und 80 Quadratmetern können nur dann wahlweise als Raucher- oder Nichtraucherlokal geführt werden, wenn eine Raumteilung aus bau- bzw. feuerpolizeilichen Gründen unzulässig ist. Sind in größeren Einraumbetrieben Umbaumaßnahmen notwendig, um die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen, müssen diese bis spätestens 30. Juni 2010 abgeschlossen sein, andernfalls muss der Betrieb nach diesem Zeitpunkt als Nichtraucherbetrieb geführt werden.

Es besteht Kennzeichnungspflicht, ob und wo im Lokal Rauchverbot gilt oder nicht (Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung).

Schutzvorschriften für MitarbeiterInnen in Bezug auf Raucherräume laut den gesetzlichen Bestimmungen sind ebenfalls zu beachten.

Weitere Informationen: Dir. Dr. Hans Lahner, Rechtsabteilung der LK NÖ, 02742/259-7001 oder DI Christine Haghofer, Referat Direktvermarktung der LK NÖ, 02742/259-6501.