Bauverhandlung

Mit Inkrafttreten der 5. Novelle zur NÖ Bauordnung 2014 gehören Bauverhandlungen der Geschichte an. Dies bedeutet, dass Bauverfahren, in denen der Bauantrag nach dem 12.07.2017 gestellt wurde, ausnahmslos OHNE BAUVERHANDLUNG abzuwickeln sind.

Bei Bauverfahren, bei denen der Antrag vor dem 13.07.2017 gestellt wurde, gilt nach wie vor die vorherige Rechtslage:

§ 21 NÖ Bauordnung 2014 (Bauverhandlung)

§ 22 NÖ Bauordnung 2014 (Entfall der Bauverhandlung)