Baubewilligungen

Information über den Ablauf eines Baubewilligungsverfahrens

(Stand März 2020)

Diese Information soll dazu beitragen, dass Sie rasch zu Ihrer Baubewilligung kommen und Unannehmlichkeiten wie Baueinstellungen, Abbruchaufträge oder Strafverfahren vermieden werden.

Das Bauamt der Stadtgemeinde Pressbaum ist bemüht, ein zeitgemäßes Bürgerservice zu bieten und Verfahren so einfach und rasch wie möglich durchzuführen. Die wichtigsten Voraussetzungen, um rasch in den Besitz einer Baubewilligung zu gelangen und zum gewünschten Zeitpunkt mit dem Bauvorhaben beginnen zu können, sind die rechtzeitige Antragstellung, wobei hiefür die Verwendung des gemeindespezifischen Formulars Bauantrag/Bauansuchen (s. Link weiter unten) ebenso wie das vollständige Ausfüllen dringend empfohlen wird, und sorgfältig erstellte Einreichunterlagen.

Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie auf NÖ Gestalten unter FAQs Baurecht.

Entscheidungsfrist:

Die Baubehörde erster Instanz hat über einen Antrag nach § 14, sofern das Vorhaben keiner Bewilligung nach einem anderen Gesetz bedarf, binnen 3 Monaten zu entscheiden. Die Entscheidungsfrist beginnt erst, wenn alle Antragsbeilagen (§ 18 Abs. 1 bis 3 und § 19) der Baubehörde vorliegen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass INTERVENTIONEN für eine Vorreihung einzelner Bauanträge keine Aussicht auf Erfolg haben und einer raschen Erledigung eher entgegenwirken!

Die NÖ Bauordnung 2014

In der NÖ Bauordnung 2014 finden Sie  

  • bewilligungspflichtige Bauvorhaben im § 14 
  • anzeigepflichtige Bauvorhaben im § 15 
  • meldepflichtige Bauvorhaben im § 16 und 
  • bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben im § 17

Wissenswertes zum Thema Bauen - vom Grundstückskauf bis zum Abschluss des Bauverfahrens - finden Sie in der sehr informativen und übersichtlichen Broschüre des Amtes der NÖ Landesregierung "BAURECHT - Was Sie unbedingt wissen sollten!" (Stand Februar 2015).


Hier ein GLOSSAR in zeitlicher Reihenfolge

ANTRAGSTELLUNG

Für Bauvorhaben, die gemäß den Bestimmungen des § 14 der NÖ Bauordnung 2014 der Bewilligungspflicht unterliegen, ist ein Ansuchen an die Gemeinde zu richten. Verwenden Sie bitte unbedingt das hierfür vorgesehene Formular Bauantrag / Bauansuchen und füllen Sie dieses vollständig aus. Damit werden Rückfragen und Verzögerungen hintangehalten. Dieses und viele andere Formulare finden Sie in der Formularsammlung des Bauamtes der Stadtgemeinde Pressbaum.

ANTRAGSBEILAGEN

Dem Antrag sind die in § 18 und § 19 angeführten Antragsbeilagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Grundsätzlich handelt es sich dabei um einen Einreichplan und eine Baubeschreibung, die von einem befugten Planverfasser unterfertigt sein müssen. Beim Neubau eines Wohnhauses ist u.a. auch ein Energieausweis vorzulegen. Ebenfalls muss die schriftliche Zustimmung von mehr als der Hälfte (nach Anteilen!) der Eigentümer des Baugrundstücks und gegebenenfalls des Bauwerks vorliegen.

ERLEICHTERUNGEN

Für geringfügige Bauvorhaben wie Carports, kleine Hütten, Heizkessel, etc. gibt es Erleichterungen.

Die NÖ Bauordnung 2014 sieht in der derzeitigen Fassung für einige nach § 14 bewilligungspflichtige Bauvorhaben im § 18 Abs.1a Erleichterungen vor. Demzufolge kann einerseits bei der Erstellung der Planunterlagen für die in dieser Gesetzesstelle angeführten Bauvorhaben von einer Beauftragung von befugten Fachleuten Abstand genommen werden und ist andererseits die Bekanntgabe eines Bauführers nicht mehr erforderlich.

Dennoch gibt es Mindestanforderungen an die Einreichunterlagen: Sie müssen den üblichen Vorschriften entsprechen und eine Beurteilung des Bauvorhabens durch einen bautechnischen Sachverständigen ermöglichen. Selbstverständlich hat auch die Ausführung des Vorhabens in einer einwandfreien Qualität zu erfolgen.

Unter Abs. 1a. Z.1 fallen z.B. kleine Hütten, wobei vorallem zu beachten ist, dass mit der überbauten Fläche nicht der Grundriss des Gebäudes gemeint ist!

Unter Abs.1a. Z.2 fallen u.a. Carports oder andere Überdachungen.

Den vollständigen Gesetzestext zu dieser Bestimmung entnehmen Sie bitte dem § 18 der NÖ Bauordnung 2014 .

Als Mindestanforderung an die Einreichunterlagen sind die hier verlinkten Musterbeispiele für einen Carport , für eine Einfriedung und einen Gasheizung zu betrachten.

Für die Antragstellung verwenden Sie das Formular Bauantrag gemäß § 18 Abs.1a NÖ Bauordnung 2014.

VORPRÜFUNGSVERFAHREN

Das eingereichte Projekt wird im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens nach § 20 der NÖ Bauordnung 2014 von externen Sachverständigen auf seine Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen überprüft. Werden Mängel festgestellt, ergeht ein sogenannter Verbesserungsauftrag an den Bauwerber, der innerhalb der darin vorgeschriebenen Frist erfüllt werden muss. Wird das Vorprüfungsverfahren mit einem positivem Gutachten abgeschlossen, sind sämtliche Parteien und Nachbarn zu informieren und darauf hinzuweisen, dass sie bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht nehmen dürfen. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen 2 Wochen ab Zustellung der der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen.

NACHBARRECHTE

Details über die subjektiv-öffentlichen Rechte im Bauverfahren finden Sie im § 6 der NÖ Bauordnung 2014.

VERFAHRENSDAUER

Die Behörde hat gemäß § 5 der NÖ Bauordnung 2014 über einen Bauantrag grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten ab jenem Zeitpunkt, an dem sämtliche Antragsbeilagen vorliegen, schriftlich zu entscheiden. Von dem Zeitpunkt an, an dem die Einreichunterlagen vollständig und den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vorliegen, ist in etwa mit einer Verfahrensdauer von 6 bis 8 Wochen zu rechnen.

EINTRITT DER RECHTSKRAFT

Wird innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides keine Berufung eingebracht so ist der Bescheid rechtskräftig.

BAUBEGINN (§24)

Mit der Realisierung des Bauvorhabens darf ab Eintritt der Rechtskraft begonnen werden.

Die Baubewilligung verliert ihre Gültigkeit, wenn nicht innerhalb von 2 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens begonnen und der Baubeginn der Baubehörde mittels Baubeginnsanzeige bekanntgegeben wurde. Um die Baubeginnsfrist zu verlängern muss vor deren Ablauf bei der Baubehörde ein entsprechender Antrag auf Verlängerung der Baubeginnsfrist eingebracht werden.

ABWEICHUNGEN VON DER BAUBEWILLIGUNG

Es kommt vor, dass während der Bauausführung Änderungswünsche auftreten. In diesem Fall ist es von Vorteil rechtzeitig vor Realisierung der geänderten Ausführung mit der Baubehörde Kontakt aufzunehmen.

FERTIGSTELLUNGSFRIST (§24)

Die Baubewilligung erlischt 5 Jahre nach Baubeginn. Ist das Bauvorhaben bis dahin nicht abgeschlossen kann vor Ablauf der 5‑Jahres‑Frist (!!!) bei der Baubehörde ein Antrag auf Verlängerung der Bauvollendungsfrist eingebracht werden. Andernfalls ist ein neues Baubewilligungsverfahren durchzuführen.

FERTIGSTELLUNG (§30)

Nach Fertigstellung des Bauvorhabens ist der der Baubehörde eine Fertigstellungsanzeige zu übermitteln. Dieser sind die Bauführerbescheinigung, die im Baubewilligungsbescheid vorgeschriebenen Befunde und Bescheinigungen, bei Abweichungen ein Bestandsplan und bei Neu- und Zubauten von Gebäuden ein Lageplan mit Bescheinigung des Bauführers über die lagerichtige Ausführung anzuschließen. Erst danach darf das Bauwerk benützt werden!

Wichtig: Wenn die Fertigstellung eines Vorhabens, welches sich auf die Berechnungsfläche der Kanal- und/oder Wasserabgaben bzw. -gebühren auswirkt, angezeigt wird, ist gleichzeitig eine Veränderungsanzeige nach § 13 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 und nach § 13 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 zu erstatten. Das entsprechende Formblatt ist auf der Rückseite des Formulars "Fertigstellungsanzeige (§ 30 Abs.1)" zu finden und handschriftlich auszufüllen.


MERKBLATT - BAUBEWILLIGUNG


Zuständig